SATZUNG

des Reit- und Fahrvereins Moritzburg e. V.

 

 

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

Der Reit- und Fahrverein Moritzburg e. V., mit Sitz in 01468 Moritzburg, Kötzschenbrodaer Str. 25, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meißen eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Meißen und durch den KRV Meißen Mitglied im Landesverband der Reit- und Fahrvereine Sachsen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

1.    Der Reitverein bezweckt

 

1.1 die Gesundheitsforderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen

1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;

1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1.7 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

 

2.    Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit (1).

 

3.    Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (2).

 

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile  und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

5.    Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück erhalten.

 

6.     Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

7.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins  oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.    Mitglieder können natürliche, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm  – Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen (3). Änderungen in der Stamm – Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand  entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

 

2.    Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 

3.    Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

4.    Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes,  des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich  insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.

 

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2.    Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt) (4).

 

3.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

·         Gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht

·         Seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5

Geschäftsjahr und Beiträge

 

1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.    Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

3.    Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

§ 6

Organe

 

Die Organe des Vereins sind

 

·         Die Mitgliederversammlung und

·         Der Vorstand (5).

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

1.    Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

 

2.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung  und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

 

3.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 

4.    Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen.  Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

 

5.    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

6.    Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt  ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht  zulässig.

 

7.    Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht (6).

 

8.    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

 

·         Die Wahl des Vorstandes (5)

·         Die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

·         Die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern

·         Die Jahresrechnung

·         Die Entlastung des Vorstandes

·         Die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

·         Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

·         Die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

 

Die Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9

Vorstand

 

1.    Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

 

2.    Die Anzahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.

 

3.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. Stellvertretende Vorsitzende und der 2. Stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertretenden Vorsitzenden, in der festgelegten Reihenfolge, nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

 

4.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

 

5.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

6.    Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand entscheidet über

 

·         Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse

 

·         Die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und

 

·         Die Führung der laufenden Geschäfte.

  

§ 11

Ehrenrat 

 

1.    Der Ehrenrat besteht aus zwei Vereinsmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

2.    Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach LPO gegeben ist.

 

3.    Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

 

4.    Er darf folgende Strafen verhängen:

a.    Verwarnung

 

b.    Verweis

 

c.    Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu begleiten mit sofortiger Suspendierung

 

d.    Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten

 

e.    Ausschluss aus dem Verein.

 

5.    Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

 

6.    Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4.

 

§ 12

Auflösung

 

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

2.    Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde am 04. Februar 2000 von der Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meißen am 14. Mai 2002 rechtskräftig. Damit tritt die Satzung vom 27. Juni 1990 außer Kraft.

 

 

Nachtrag zur Satzung des Reit- und Fahrvereins Moritzburg e. V.

 

Jugendordnung

 

1.    Die jugendlichen Mitglieder des Reit- und Fahrvereins bilden die „Reiterjugend“. Sie wird von den Junioren und jungen Reitern / Voltigierern gemäß den Bestimmungen der LPO gebildet.

 

2.    Die Reiterjugend gibt sich eine eigene Ordnung, die dem Zweck und der Satzung des Vereins nicht widersprechend, jedoch eine eigenverantwortliche Selbstverwaltung ermöglichen.

 

3.    Die Ordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

4.    Im Rahmen dieser Ordnung wählt die  Reiterjugend eigenständig, in geheimer Wahl, ihren Vertreter, den Jugendwart.

 

5.    Der Jugendwart ist somit ordentliches Mitglied des Vorstandes. Eine Bestätigung dieses gewählten Vertreters der Reiterjugend, durch die Mitgliederversammlung, ist nicht erforderlich. Er muss jedoch die Volljährigkeit besitzen.

 

6.    Das Reglement der Wahl muss den Bestimmungen der Satzung entsprechen.

 

7.    Bis zur Vorlage der Jugendordnung und  seiner Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung erfolgt die  Wahl des Jugendwartes durch die Mitgliederversammlung. Die Interessen  der Reiterjugend werden durch den Vorstand und den Jugendwart wahrgenommen. Der so gewählte Jugendwart hat bis spätestens zur nächsten Jahreshauptversammlung die Jugendordnung zur Genehmigung durch die Mitglieder vorzubereiten. 

Unsere Satzung
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